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Aufhebungsvertrag-Experte

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht // Blog

9. November 2017 von Gero Bathke | Artikel teilen: Auf Facebook teilenAuf Twitter teilenAuf Xing teilenAuf LinkedIn teilen

Kündigung und Insolvenz – was Arbeitnehmer wissen müssen

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Bei Air­Ber­lin wird eine Über­nah­me wesent­li­cher Geschäfts­tei­le durch die Luft­han­sa und easy­jet voll­zo­gen. Aber nur ein Teil der Mit­ar­bei­ter wird über­nom­men. Zahl­rei­chen Mit­ar­bei­tern droht kurz­fris­tig die Kün­di­gung.

Das Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg hat am 01.11.2017 das Insol­venz­ver­fah­ren für die bri­ti­sche Air Ber­lin PLC, die Air Ber­lin PLC & Co. Luft­ver­kehrs-KG und die Air Ber­lin Tech­nik GmbH eröff­net. Die nicht insol­ven­ten Töch­ter der Air Ber­lin, Niki und LGW, sol­len nach der wett­be­werbs­recht­li­chen Prü­fung durch die EU der Luft­han­sa ver­kauft wer­den.

Eine Trans­fer­ge­sell­schaft für bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­mit­ar­bei­ter von Air Ber­lin hat die Arbeit auf­ge­nom­men.

Dr. Gero Bath­ke, Fach­an­walt für Arbeits­recht und Exper­te für Auf­he­bungs­ver­trä­ge und Kün­di­gun­gen, erklärt in die­sem Arti­kel, wel­che Rech­te die von Kün­di­gun­gen bedroh­ten Arbeit­neh­mer trotz der Insol­venz ihres Arbeit­ge­bers haben.

1. Arbeitnehmerrechte bei Kündigung in der Insolvenz

Die Insol­venz eines Unter­neh­mens ist kein Kün­di­gungs­grund.

Viel­mehr gel­ten auch in einer Insol­venz­si­tua­ti­on die all­ge­mei­nen arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen. Nur in Teil­be­rei­chen erge­ben sich in einer Insol­venz­si­tua­ti­on Beson­der­hei­ten.

Besonderheit 1: Kündigungsberechtigter

Hin­sicht­lich der For­ma­li­en einer Kün­di­gung gilt die Beson­der­heit, dass die Kün­di­gungs­be­rech­ti­gung vom bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber auf den Insol­venz­ver­wal­ter über­geht.

Bei den Air-Ber­lin Gesell­schaf­ten muss anhand des tages­ak­tu­el­len Ver­fah­rens­stan­des im Insol­venz­ver­fah­ren der jeweils Kün­di­gungs­be­rech­tig­te geprüft wer­den.

Die genaue Prü­fung der Kün­di­gungs­be­rech­ti­gung lohnt sich, denn eine Kün­di­gung ist bei Feh­lern in die­sem Bereich unwirk­sam.

Frei­stel­lung? Auf­he­bungs­ver­trag? Kün­di­gung?
Dr. Gero Bath­ke erklärt Ihnen, was als nächs­tes zu tun ist.

Besonderheit 2: Kündigungsfristen

Bei den Kün­di­gungs­fris­ten bestehen im Insol­venz­ver­fah­ren eini­ge Nach­tei­le für den Arbeit­neh­mer.

Zwar gilt zunächst im Bereich einer ordent­li­chen Kün­di­gung die gesetz­li­che, tarif­ver­trag­li­che oder arbeits­ver­trag­li­che Frist in Form der für den Arbeit­neh­mer güns­tigs­ten Norm, sprich die längs­te Kün­di­gungs­frist. Sofern Kün­di­gungs­fris­ten mit weni­ger als drei Mona­ten bestehen, kann der Insol­venz­ver­wal­ter nach die­sen Fris­ten kün­di­gen. Anders bei Kün­di­gungs­fris­ten von mehr als drei Mona­ten:

Es gilt nach Insol­venz­recht eine soge­nann­te Höchst­frist von drei Mona­ten. Das bedeu­tet, dass die Kün­di­gungs­frist für den Insol­venz­ver­wal­ter immer auf maxi­mal drei Mona­te begrenzt ist, selbst wenn die gesetz­li­chen, tarif­ver­trag­li­chen oder arbeits­ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten län­ger als drei Mona­te sind. Dies ergibt bei­spiels­wei­se für den über 20 Jah­re lang beschäf­ti­gen Arbeit­neh­mer eine Her­ab­set­zung der arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Kün­di­gungs­frist von sie­ben Mona­ten auf drei Mona­te.

Besonderheit 3: Personen mit besonderem Kündigungsschutz wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit oder Lebensalter

Beson­de­re, für den Arbeit­neh­mer nach­tei­li­ge Rege­lun­gen gel­ten im Bereich des Kün­di­gungs­schut­zes für Per­so­nen, die wegen Lebensalters/Betriebszugehörigkeit auf­grund Tarif­ver­trag nicht ordent­lich künd­bar sind. Hier durch­bricht die Insol­venz­ord­nung die­sen Kün­di­gungs­schutz, indem die eigent­lich unkünd­ba­ren Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Frist von drei Mona­ten gekün­digt wer­den kön­nen. Ein sol­cher alters­be­ding­ter Kün­di­gungs­schutz kann sich außer aus einem Tarif­ver­trag auch aus einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder indi­vi­du­el­len Abre­den mit dem Arbeit­neh­mer erge­ben. Auch in die­sen Fäl­len wird der Kün­di­gungs­schutz durch­bro­chen, und es gilt dann eine Drei-Monats-Frist für Kün­di­gun­gen.

Alle ande­ren Kün­di­gungs­schutz­nor­men, ins­be­son­de­re das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz, fin­den aber auch in der Insol­venz­si­tua­ti­on Anwen­dung.

Für außer­or­dent­li­che Kün­di­gun­gen erge­ben sich kei­ne Modi­fi­ka­tio­nen, eben­so nicht im Bereich per­so­nen­be­ding­ter oder ver­hal­tens­be­ding­ter ordent­li­cher Kün­di­gun­gen.

Hin­sicht­lich betriebs­be­ding­ter Kün­di­gun­gen gilt auch in der Insol­venz­si­tua­ti­on das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz sowie die vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­wi­ckel­te Recht­spre­chung. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat inso­weit für den Bereich von betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen ein stren­ges vier­stu­fi­ges Prüf­sche­ma ent­wi­ckelt

  • Stu­fe 1: Bestehen drin­gen­de betrieb­li­che Erfor­der­nis­se für den Weg­fall des Arbeits­plat­zes?
  • Stu­fe 2: Ist ein ande­rer frei­er und gleich­wer­ti­ger Arbeits­platz im Betrieb oder in einem ande­ren Betrieb des Unter­neh­mens vor­han­den?
  • Stu­fe 3: Ist ein ande­rer frei­er, jedoch gering­wer­ti­ge­rer Arbeits­platz vor­han­den?
  • Stu­fe 4: Ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Sozi­al­aus­wahl im Betrieb erfolgt?

Mit dem Betriebs­rat müs­sen vor­ab Ver­hand­lun­gen über einen Inter­es­sen­aus­gleich und Sozi­al­plan statt­fin­den. Wird im Inter­es­sen­aus­gleich eine Namens­lis­te zu kün­di­gen­der Arbeit­neh­mer ver­ein­bart, gilt insol­venz­recht­lich eine gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass die Kün­di­gung gerecht­fer­tigt ist. Die­se Ver­mu­tung kann im Ein­zel­fall aber durch­aus wider­legt wer­den.

Im Bereich einer Betriebs­schlie­ßung und für die Still­le­gung wesent­li­cher Betriebs­tei­le gilt es, fol­gen­des zu beach­ten: Stützt der Insol­venz­ver­wal­ter die Kün­di­gung auf eine Still­le­gungs­ab­sicht, kann die­se Absicht ange­zwei­felt wer­den, wenn ein Über­nah­me­an­ge­bot im zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Kün­di­gung ver­han­delt wird. Hier erge­ben sich arbeit­neh­mer­sei­tig oft gute Argu­men­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten, das Vor­lie­gen einer Still­le­gungs­ab­sicht anzu­zwei­feln.

Bei Son­der­kün­di­gungs­schutz, z.B. für Betriebs­be­auf­trag­te, Behin­der­te, Son­der­kün­di­gungs­schutz wegen Pfle­ge oder Fami­li­en­el­tern­zeit, Schwan­ger­schaft oder Eltern­zei­ten ist auch zu prü­fen, ob der Insol­venz­ver­wal­ter vor Kün­di­gun­gen die erfor­der­li­chen behörd­li­chen Zustim­mun­gen ein­ge­holt hat.

Bei einem Betriebs­über­gang gilt auch in der Insol­venz die nor­ma­le gesetz­li­che Rege­lung, dass eine Kün­di­gung wegen des Über­gangs eines Betrie­bes unwirk­sam ist.

Bei Vor­lie­gen eines soge­nann­te Erwer­ber­kon­zep­tes ist eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung mög­lich, wenn der Erwer­ber ein kon­kre­tes Kon­zept erstellt hat, wie die Arbeits­plät­ze zukünf­tig zuge­ord­net sein wer­den, und wenn die­ses Kon­zept auch hin­rei­chend klar und nach­voll­zieh­bar ist. Auch dies ist im Ein­zel­fall jeweils sorg­fäl­tig zu prü­fen. In vie­len Fäl­len erge­ben sich auch hier Angriffs­mög­lich­kei­ten.

2. Klage zum Arbeitsgericht

Nach Zugang der Kün­di­gung gilt eine Frist von drei Wochen, inner­halb derer eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt ein­ge­reicht wer­den muss.

3. Wie sind die Chancen der Arbeitnehmer?

Da bis auf eini­ge Beson­der­hei­ten auch in der Insol­venz­si­tua­ti­on das gesam­te stren­ge Kün­di­gungs­schutz­recht nebst der dahin­ter ste­hen­den Recht­spre­chung Anwen­dung fin­det, erge­ben sich auch in der Insol­venz­si­tua­ti­on viel­fäl­ti­ge Mög­lich­kei­ten, Kün­di­gun­gen wirk­sam anzu­grei­fen. Wenn nicht ganz sicher fest­steht, dass der Betrieb voll­stän­dig ein­ge­stellt wird, son­dern statt­des­sen der Betrieb zumin­dest teil­wei­se fort­ge­führt oder (teil-)übertragen wird, lohnt es sich in vie­len Fäl­len, gegen die Kün­di­gung frist­ge­recht bin­nen drei Wochen Kla­ge zu erhe­ben, um so die Chan­cen auf einen Fort­be­stand des Arbeits­plat­zes oder eine Abfin­dungs­zah­lung zu wah­ren.

In den Air­Ber­lin-Fäl­len wird genau zu prü­fen sein, in wel­cher Teil­spar­te die Beschäf­ti­gung erfolg­te und ob es zu ver­schlei­er­ten Betriebs­über­gän­gen kommt. Das hat wesent­li­chen Ein­fluss auf die Chan­cen im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren und die Höhe von Abfin­dun­gen.

Kann Ihr Arbeits­platz erhal­ten wer­den? Wie sind Ihre Chan­cen? Wel­che Abfin­dung ist ange­mes­sen? Und was muss gege­be­nen­falls beim Auf­he­bungs­ver­trag beach­tet wer­den?

Zudem ist die Über­prü­fung ange­bo­te­ner Auf­he­bungs­ver­trä­ge – auch sol­cher auf Sozi­al­plan­ba­sis – bezo­gen auf den Ein­zel­fall sinn­voll, um Nach­tei­le wie z.B. Sperr­zei­ten beim Bezug von Arbeits­lo­sen­geld oder Aus­schlüs­se berech­tig­ter Ansprü­che zu ver­mei­den.

Kategorie: Kündigung

26. Juni 2017 von Gero Bathke | Artikel teilen: Auf Facebook teilenAuf Twitter teilenAuf Xing teilenAuf LinkedIn teilen

Jobverlust – das Tal der Tränen?

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Zusam­men­fas­sung: Ein dro­hen­der Job­ver­lust – sei es durch Auf­he­bungs­ver­trag oder Kün­di­gung – stellt eine emo­tio­na­le Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar. In die­ser Belas­tungs­si­tua­ti­on machen vie­le Arbeit­neh­mer Feh­ler, die sie viel Geld kos­ten und erheb­li­che Nach­tei­le mit sich brin­gen. Ein Ver­ständ­nis für die eige­ne psy­chi­sche Situa­ti­on kann hel­fen, Feh­ler zu ver­mei­den und eine gute Lösung für die Zukunft zu errei­chen.

Auch gestan­de­ne Mana­ger und erfah­re­ne Arbeit­neh­mer haben oft gro­ße Schwie­rig­kei­ten, der Her­aus­for­de­rung eines Job­ver­lus­tes „aus dem Stand“ zu begeg­nen. In die­sem kur­zen Arti­kel möch­te ich Ihnen einen Erklä­rungs­an­satz aus der Pra­xis beschrei­ben.

Die psychische Situation beim Jobverlust: Warum eine schnelle einvernehmliche Trennung selten besser ist

Ein Tren­nungs­ge­spräch bedeu­tet fast immer einen Schock für den Arbeit­neh­mer. Selbst wenn es im Job schon eine Wei­le kri­selt, stellt die kon­kre­te Erklä­rung des Arbeit­ge­bers, das Arbeits­ver­hält­nis been­den zu wol­len, eine enor­me emo­tio­na­le Belas­tung dar. Dabei spielt zunächst das Stig­ma des Job­ver­lus­tes selbst eine Rol­le, in der Fol­ge kom­men dann auch kon­kre­te Ängs­te auf­grund mög­li­cher finan­zi­el­ler Eng­päs­se dazu. Auch dif­fu­se­re Befürch­tun­gen wegen unkla­rer Ansprü­che auf Arbeits­lo­sen­geld, Unsi­cher­hei­ten bei einer erfor­der­li­chen Job­su­che etc. tra­gen zu einer wahr­ge­nom­me­nen Bedro­hung bei.

Höhe­re Abfin­dung mög­lich? Droht eine Sperr­zeit? Sind alle not­wen­di­gen Punk­te gere­gelt?

Warum machen viele Arbeitnehmer gerade in den Anfangsphasen der Trennung so viele Fehler?

Ein dro­hen­der Job­ver­lust wird als ein­schnei­den­des Ereig­nis erlebt. Bei der­ar­ti­gen Wen­de­punk­ten braucht der Mensch Zeit, um den emo­tio­na­len „Ein­schlag“ zu ver­dau­en, bevor er sich ernst­haft mit Lösungs­stra­te­gi­en und Alter­na­ti­ven aus­ein­an­der­set­zen kann. Ein Erklä­rungs­mo­dell aus der Psy­cho­lo­gie unter­teilt desen Pro­zess in sie­ben Pha­sen der Ver­än­de­rung. In der fol­gen­den Dar­stel­lung sind die­se Pha­sen spe­zi­ell im Hin­blick auf das Ereig­nis des Job­ver­lus­tes dar­ge­stellt. Im Zusam­men­hang mit einem Job­ver­lust sind die ers­ten vier Pha­sen beson­ders wich­tig.

Grafische Darstellung der 7 Phasen der Veränderung beim Jobverlust. Wenn dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung drohen oder sogar schon vorliegen, erlebt er dies meist als Schock. Bevor er sich rational und zielgerichtet mit seiner optimalen Vorgehensweise befassen kann, muss er zunächst einmal die emotionale Belastung verarbeiten. Gerade in dieser frühen, häufig von Angst und Unsicherheit geprägten Situation müssen aber Entscheidungen von großer Tragweite gefällt werden.
Bei Auf­he­bungs­ver­trag oder Kün­di­gung durch­lau­fen Arbeit­neh­mer häu­fig das „Tal der Trä­nen“.

Die ers­ten Pha­sen nach dem Ereig­nis (in unse­rem Zusam­men­hang das Tren­nungs­ge­spräch) sind Schock, Ver­nei­nung, Ein­sicht und schließ­lich Akzep­tanz. In die­sem Zeit­raum ist der Betrof­fe­ne star­ken Emo­tio­nen wie Zorn und Frus­tra­ti­on aus­ge­setzt und fühlt sich beson­ders hilf­los. Er erlebt sich als macht­los und schätzt sei­ne Kom­pe­ten­zen beson­ders gering ein. Ins­be­son­de­re wenn im Anschluss an die Ein­sicht, dass der Schritt wohl unver­meid­lich sein wird, eine Akzep­tanz der Situa­ti­on ein­setzt, fal­len vie­le Betrof­fe­ne in eine resi­gna­ti­ve, manch­mal apa­thi­sche Hal­tung, da sie sich kei­ne nutz­brin­gen­de Kom­pe­tenz zutrau­en. Die­se emo­tio­nal schwie­rigs­te Pha­se bei der Bewäl­ti­gung von Ver­än­de­run­gen wird des­halb häu­fig auch als „Tal der Trä­nen“ bezeich­net.

Aus­ge­rech­net in die­ser Pha­se muss ein Arbeit­neh­mer Ent­schei­dun­gen dar­über tref­fen, wie die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses von stat­ten gehen soll. Die zen­tra­le Wei­che ist die Ent­schei­dung für einen Auf­he­bungs­ver­trag oder das Abwar­ten einer Kün­di­gung, gege­be­nen­falls dann ver­bun­den mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge und einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung.

An die­ser Stel­le kom­men häu­fig die oben genann­ten Gefüh­le der Macht­lo­sig­keit zusam­men mit dem Impuls, Kon­flik­te nach Mög­lich­keit schnell und ein­ver­nehm­lich zu lösen. Das Stre­ben nach einer Kon­flik­tö­sung ohne Streit ist ein gesell­schaft­lich gewoll­ter und tief in unse­rer Erzie­hung ver­an­ker­ter Wert. Es ver­wun­dert somit nicht, dass die Mehr­zahl der betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer die­se Mecha­nis­men auch auf ihr Arbeits­ver­hält­nis über­tra­gen, zumal eine schnel­le ein­ver­nehm­li­che außer­ge­richt­li­che bzw. vor­ge­richt­li­che Tren­nung durch Auf­he­bungs­ver­trag auch eini­ge Vor­tei­le ver­spricht:

  • Man bekommt mög­li­cher­wei­se schnell ein Zeug­nis
  • Man muss weder vor Kol­le­gen, Freun­den und Fami­lie noch bei der Job­su­che von einer Kün­di­gung spre­chen
  • Man muss nicht vor Gericht

Die­se Gemenge­la­ge führt lei­der regel­mä­ßig dazu, dass Arbeit­neh­mer sich nicht sorg­fäl­tig genug mit den Fall­stri­cken und Risi­ken eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges befas­sen. Die Nach­tei­le eines Auf­he­bungs­ver­trags kön­nen indes­sen über­aus gra­vie­rend sein. Allein die zu erwar­ten­de Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld führt oft dazu, dass eine ver­meint­lich sub­stan­zi­el­le Abfin­dung dahin­schmilzt. Häu­fig wer­den bei Auf­he­bungs­ver­trä­gen auch berech­ti­ge Ansprü­che über­se­hen, die dann spä­ter nicht mehr gel­tend gemacht wer­den kön­nen.

Mein Rat: Geben Sie dem ver­ständ­li­chen Impuls, die Sache schnell hin­ter sich zu brin­gen und einen Auf­he­bungs­ver­trag zu unter­schrei­ben, nicht nach. Infor­mie­ren Sie sich genau, wel­che Nach­tei­le für Sie ent­ste­hen kön­nen.

Zur wei­te­ren Infor­ma­ti­on habe ich Ihnen einen Rat­ge­ber mit den 7 wich­tigs­ten Punk­ten beim Auf­he­bungs­ver­trag und vie­le Detail­in­for­ma­tio­nen zusam­men­ge­stellt, sowie eine Check­lis­te für Auf­he­bungs­ver­trä­ge, die im Ein­zel­nen auf­zeigt, was im Ver­trag gere­gelt wer­den muss.

Kategorie: Allgemeines

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